1.2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 mahnte die Klägerin den Beklagten für die ausstehenden Miet- und Nebenkosten des Monats Dezember 2024 in Höhe von Fr. 1'500.00, setzte ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohte ihm gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen. 1.3. Die Klägerin sprach gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2025 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 28. Februar 2025 die Kündigung des Mietverhältnisses aus.