Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E.4). Praxisgemäss beträgt die Entschädigung Fr. 800.00. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: