Auf die weiteren Rügen der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Gesuchstellerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ihr durch die Kasse des Bezirksgerichts Aarau als Kasse der unterliegenden -6-