Auch wenn es sich beim Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um kein eigentliches kontradiktorisches Verfahren handelt, hätte die Vorinstanz die Eingabe der Gesuchstellerin vorliegend zustellen müssen (E. 4.1. hiervor). Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 320 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt, nicht beheben. Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).