4.2.2. Indem die Vorinstanz die Eingabe von B._____ vom 1. Mai 2025 erst mit der angefochtenen Verfügung an die Gesuchstellerin zugestellt, diese aber für die Entscheidfindung berücksichtigt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Auch wenn es sich beim Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um kein eigentliches kontradiktorisches Verfahren handelt, hätte die Vorinstanz die Eingabe der Gesuchstellerin vorliegend zustellen müssen (E. 4.1. hiervor).