Ihr wurde somit nie die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingereichten Unterlagen, welche bei der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht in massgeblicher Weise berücksichtigt worden sind, Stellung zu nehmen oder sich zu deren Relevanz hinsichtlich der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern. So war es der Gesuchstellerin denn auch gar nicht bewusst, dass die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid zu massgeblichen Teilen auf diese Unterlagen stützen und daraus auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen würde.