Diese dem Bezirksgericht Aarau am 1. Mai 2025 durch B._____ eingereichten Unterlagen wurden der Gesuchstellerin nachweislich erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt. Ihr wurde somit nie die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingereichten Unterlagen, welche bei der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht in massgeblicher Weise berücksichtigt worden sind, Stellung zu nehmen oder sich zu deren Relevanz hinsichtlich der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern.