damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid in massgeblichen Teilen auf die Unterlagen ab, welche von B._____ am 1. Mai 2025 eingereicht wurden (E. 3.1). Dabei handelte es sich im Wesentlichen um mehrere Inserate auf anibis.ch, darunter eine Anzeige der "H._____" betreffend den Verkauf eines Hauses, ein Stellenangebot für Thai-Masseurinnen bei I._____ sowie ein Sale-Rausverkauf von Büromöbeln der J._____, einen Ausschnitt der Website der J._____ GmbH sowie der I._____ sowie die Handelsregisterauszüge der J._____ GmbH und der K._____ GmbH.