desgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.1.2. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird den Parteien gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO das Recht eingeräumt, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Gesuchstellerin trotz Aufforderung nicht lückenlos zu ihren finanziellen Verhältnissen geäussert und -5-