3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend nachgekommen (Entscheid E. 3.3.2). Zur Begründung stützte sie sich in wesentlichen Teilen auf die von B._____ mit Eingabe vom 1. Mai 2025 eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin. -4-