2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin beantragt die Sistierung des Verfahrens OZ.2025.11 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 3). Auf diesen Antrag ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Dieser Antrag wäre vor dem Bezirksgericht Aarau zu stellen.