4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. B._____ reichte am 23. Juni 2025 unaufgefordert eine Eingabe ein. -3-