" 1. Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im Verfahren OZ.2025.11 die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten zu bewilligen. 3. Das Verfahren OZ.2025.11 sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.