Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.143 (OZ.2025.11) Art. 121 Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Rechtspraktikantin Dos Santos Teodoro Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 beim Bezirksgericht Aarau im Rahmen des von ihr gegen B._____ angehobenen Verfahrens betreffend Erbrecht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Mai 2025 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. Mai 2025 zugestellte Verfügung erhob die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 12. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im Verfahren OZ.2025.11 die in- tegrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichne- ten zu bewilligen. 3. Das Verfahren OZ.2025.11 sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Ent- scheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichne- ten zu bewilligen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksge- richts Aarau unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. B._____ reichte am 23. Juni 2025 unaufgefordert eine Eingabe ein. -3- 3.4. Die Gesuchstellerin verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2025 auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf die Begründung ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2025. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2. Die Gesuchstellerin beantragt die Sistierung des Verfahrens OZ.2025.11 bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeantrag 3). Auf diesen Antrag ist mangels funkti- oneller Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutre- ten. Dieser Antrag wäre vor dem Bezirksgericht Aarau zu stellen. 3. 3.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und führte zur Begründung aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Mitwirkungsoblie- genheit bezüglich der Darstellung und Belegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend nachgekommen (Entscheid E. 3.3.2). Zur Begründung stützte sie sich in wesentlichen Teilen auf die von B._____ mit Eingabe vom 1. Mai 2025 eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen der Gesuchstellerin. -4- Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, sämtliche massgeblichen Fakto- ren lückenlos darzulegen und habe dem Gericht eine Überprüfung ihrer fi- nanziellen Situation verunmöglicht. Aufgrund dessen und der im Recht lie- genden Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse nicht vollständig dargelegt habe. 3.2. Die Gesuchstellerin macht zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 5 f.), wobei die Rüge aufgrund deren formellen Natur vorab zu behandeln ist. Die Vorinstanz habe ihr die Eingabe von B._____ vom 1. Mai 2025 erst am 23. Mai 2025, zusammen mit der angefochtenen Verfügung, zur Kenntnis gebracht. Dadurch habe sie nicht die Möglichkeit erhalten, sich zu den von B._____ eingereichten Unterlagen zu äussern. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör verlangt insbeson- dere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hö- ren und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs folgt auch das Recht einer Partei sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den Stellungnahmen und Vernehmlassungen der anderen Verfahrenspar- teien zu äussern. Dieses Äusserungsrecht ("Replikrecht") steht einer Pro- zesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsa- chen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5D_117/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Ein- gabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (Urteil des Bun- desgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.1.2. Mit der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung wird den Parteien gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO das Recht eingeräumt, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stel- lung zu nehmen. 4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Gesuchstellerin trotz Auf- forderung nicht lückenlos zu ihren finanziellen Verhältnissen geäussert und -5- damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Für die Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege stellte die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid in massgeblichen Teilen auf die Unterlagen ab, welche von B._____ am 1. Mai 2025 eingereicht wurden (E. 3.1). Dabei handelte es sich im We- sentlichen um mehrere Inserate auf anibis.ch, darunter eine Anzeige der "H._____" betreffend den Verkauf eines Hauses, ein Stellenangebot für Thai-Masseurinnen bei I._____ sowie ein Sale-Rausverkauf von Büromö- beln der J._____, einen Ausschnitt der Website der J._____ GmbH sowie der I._____ sowie die Handelsregisterauszüge der J._____ GmbH und der K._____ GmbH. Diese dem Bezirksgericht Aarau am 1. Mai 2025 durch B._____ eingereich- ten Unterlagen wurden der Gesuchstellerin nachweislich erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt. Ihr wurde somit nie die Mög- lichkeit eingeräumt, zu den eingereichten Unterlagen, welche bei der Beur- teilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht in mas- sgeblicher Weise berücksichtigt worden sind, Stellung zu nehmen oder sich zu deren Relevanz hinsichtlich der Beurteilung ihres Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege zu äussern. So war es der Gesuchstellerin denn auch gar nicht bewusst, dass die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid zu massgeblichen Teilen auf diese Unterlagen stützen und daraus auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen würde. 4.2.2. Indem die Vorinstanz die Eingabe von B._____ vom 1. Mai 2025 erst mit der angefochtenen Verfügung an die Gesuchstellerin zugestellt, diese aber für die Entscheidfindung berücksichtigt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt. Auch wenn es sich beim Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege um kein eigentliches kontradiktorisches Verfahren handelt, hätte die Vorinstanz die Eingabe der Gesuchstellerin vorliegend zustellen müssen (E. 4.1. hiervor). Diese Ver- letzung des rechtlichen Gehörs lässt sich im vorliegenden Beschwerdever- fahren, in dem die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 320 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt, nicht beheben. Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidfällung zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Auf die weiteren Rügen der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Ge- suchstellerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ihr durch die Kasse des Bezirksgerichts Aarau als Kasse der unterliegenden -6- Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E.4). Pra- xisgemäss beträgt die Entschädigung Fr. 800.00. Damit ist das Rechts- schutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entspre- chende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behan- deln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlass- richters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -7- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser