3. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den vom Kläger vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 16. April 2025 zu Recht definitive Rechtsöffnung für Fr. 405.30 erteilt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.