Die erwähnte Bestimmung schreibt nur vor, dass das Urteil handschriftlich unterschrieben werden muss, enthält aber keine Vorgaben darüber, wie diese Unterschrift auszusehen hat (Vor- und Nachname, akademischer Titel etc.), wie der Beklagte sinngemäss mit Hinweis auf die Unterschriften in den Schreiben vom 12. Februar 2021 und 23. Dezember 2024 behauptet (Beilagen 2 und 13 zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Februar 2025). Damit entspricht der Rechtsöffnungstitel den gesetzlichen Vorgaben und ist gültig, womit für die derzeit noch aktuellen Forderungsbeträge von Fr. 205.30 und Fr. 200.00 – die Busse von Fr. 100.00