Weshalb – wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ohne substantielle Begründung vorgebracht – die Unterschriften nicht rechtsgültig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die erwähnte Bestimmung schreibt nur vor, dass das Urteil handschriftlich unterschrieben werden muss, enthält aber keine Vorgaben darüber, wie diese Unterschrift auszusehen hat (Vor- und Nachname, akademischer Titel etc.), wie der Beklagte sinngemäss mit Hinweis auf die Unterschriften in den Schreiben vom 12. Februar 2021 und 23. Dezember 2024 behauptet (Beilagen 2 und 13 zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Februar 2025).