an den Kläger verpflichtet wurde (VA, Gesuchsbeilage [GB] 1). Ausweislich der Akten wurde das Rektifikat vom 19. Mai 2022 – in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 2 StPO, wonach Entscheide von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet werden – sowohl vom Präsidenten des Strafgerichts B._____ wie auch der Gerichtsschreiberin G._____ unterschrieben (VA, GB 1). Weshalb – wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde ohne substantielle Begründung vorgebracht – die Unterschriften nicht rechtsgültig sein sollten, ist nicht ersichtlich.