2.2. 2.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2.2. Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre bzw. ob diese den Begründungsvoraussetzungen entspricht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler -5-