Gemäss Art. 8 BV seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es bezüglich Unterschriften verschiedene Interpretationen geben dürfe. Was wäre, wenn der Beklagte seine Steuererklärung mit "gez. Ing. A._____" unterschreiben würde? Der Beklagte habe nicht erst seit dem 4. Februar 2025 auf die Rechtsungültigkeit aufmerksam gemacht, sondern seit dem Anfang des Verfahrens. In all den Dokumenten, welches das Obergericht des Kantons Aargau erhalten habe, seien auf Seiten der Behörden einzig die Unterschriften von C._____ und vom Kantonsärztlichen Dienst (D._____ und E._____) rechtsgültig.