2.1.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er in allen seinen Schreiben zum Urteil und Rektifikat vom 6. Mai 2022 darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese rechtsungültig seien. Es habe zwei Anfechtungen benötigt, bis das auf dem Urteil falsch aufgeführte Geburtsdatum geändert worden sei. Im Schreiben vom 20. Juni 2022 sei auf die Unterschrift ganz verzichtet worden ("gez. Dr. B._____"). "B._____" habe das "URTEIL" mit dem falschen Geburtsdatum ersetzt (Rektifikat) ohne die Seite 2 zu ändern. Damit sei das "URTEIL" mit "Rektifikat" verschmolzen – ohne rechtsgültige Unterschrift. Gemäss Art.