licher sei als deren Authentizität. Der Kläger habe Rechtsöffnung für Fr. 40.00 Mahngebühren und Fr. 50.00 Inkassogebühren beantragt. Diese Beträge seien in § 14b Abs. 3 lit. b und c der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810) sowie in der zweiten Mahnung vom 17. Juli 2024 aufgeführt. Bei der zweiten Mahnung handle es sich nicht um eine Verfügung, weil diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei nicht ausreichend, dass ein Gesetz bzw. eine Verordnung für eine Mahnung bzw. für Inkassomassnahmen eine bestimmte Gebühr vorsehe. Deshalb könne für diese Beträge keine Rechtsöffnung gewährt werden.