Seine Einwände seien nicht relevant. Selbst wenn – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Bestreitung der Echtheit der Unterschrift auf einer Schuldanerkennung bei der provisorischen Rechtsöffnung (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2) – seine Vorbringen geprüft würden, habe er nicht mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufgezeigt, dass eine Fälschung der auf dem Rektifikat angebrachten Unterschriften wahrschein- -4-