3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 12.00 zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2025 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 30. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des -3- vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids und vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.