" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. August 2024) für den Betrag von Fr. 405.30 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Gesuchsgegner zu 4/5 mithin Fr. 96.00, und dem Gesuchsteller zu 1/5 mithin Fr. 24.00, auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Betrag von Fr. 96.00 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG).