2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantragte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 544.50 (Forderungssumme zzgl. Fr. 49.20 Betreibungsgebühren), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte nahm am 4. Februar 2025 diesbezüglich Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 16. April 2025 wie folgt: