Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.141 (SR.2024.208) Art. 120 Entscheid vom 11. August 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Kläger Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Justiz- und Sicherheitsdepartement, Inkasso Strafgericht, […] Beklagter A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. August 2024 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 16. August 2024 für eine Forderung von Fr. 405.30 (Forderungsgrund: "Fall-Nr. ES.2021.00527, Rechnungsnum- mer bbb vom 18.07.2022") sowie Mahngebühren von Fr. 90.00. Gegen die- sen ihm am 30. August 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Be- klagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 beantragte der Kläger bei der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Brugg die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 544.50 (Forderungssumme zzgl. Fr. 49.20 Be- treibungsgebühren), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte nahm am 4. Februar 2025 diesbezüglich Stellung und bean- tragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 16. April 2025 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 16. August 2024) für den Betrag von Fr. 405.30 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Gesuchsgegner zu 4/5 mit- hin Fr. 96.00, und dem Gesuchsteller zu 1/5 mithin Fr. 24.00, auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, den Betrag von Fr. 96.00 in der hän- gigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von Fr. 12.00 zu bezahlen. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuzie- hen (Art. 68 SchKG)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. Mai 2025 in begründeter Form zugestellten Ent- scheid erhob der Beklagte am 30. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des -3- vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids und vollumfängliche Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens. 3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch des Klägers teilweise gut und erteilte ihm für den Betrag von Fr. 405.30 definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids hielt sie fest, der Kläger habe das Rektifikat vom 19. Mai 2022 des Urteils des Einzelgerichts des Straf- gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 als Rechtsöffnungstitel eingereicht. Das Rektifikat sei rechtskräftig und vollstreckbar. Darin sei der Beklagte u.a. verpflichtet worden, Verfahrenskosten von Fr. 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. Der Beklagte habe einzig vorgebracht, dass die Unterschriften im Rektifikat nicht rechtsgültig seien. Er mache weder geltend, er habe die Forderungen getilgt noch, dass sie ihm gestundet worden oder bereits verjährt seien. Seine Einwände seien nicht relevant. Selbst wenn – analog zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung betreffend Bestreitung der Echtheit der Unterschrift auf einer Schuld- anerkennung bei der provisorischen Rechtsöffnung (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.2) – seine Vorbringen geprüft würden, habe er nicht mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln aufgezeigt, dass eine Fäl- schung der auf dem Rektifikat angebrachten Unterschriften wahrschein- -4- licher sei als deren Authentizität. Der Kläger habe Rechtsöffnung für Fr. 40.00 Mahngebühren und Fr. 50.00 Inkassogebühren beantragt. Diese Beträge seien in § 14b Abs. 3 lit. b und c der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 (SG 153.810) sowie in der zweiten Mahnung vom 17. Juli 2024 aufgeführt. Bei der zweiten Mahnung handle es sich nicht um eine Verfügung, weil diese keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalte. Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei nicht ausreichend, dass ein Gesetz bzw. eine Verordnung für eine Mahnung bzw. für Inkassomassnahmen eine bestimmte Gebühr vorsehe. Deshalb könne für diese Beträge keine Rechtsöffnung gewährt werden. Betrei- bungskosten seien von den bei der Fortsetzung der Betreibung eingehen- den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben, weshalb dafür ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werde. 2.1.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass er in allen seinen Schreiben zum Urteil und Rektifikat vom 6. Mai 2022 darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese rechtsungültig seien. Es habe zwei Anfechtungen benötigt, bis das auf dem Urteil falsch aufgeführte Geburtsdatum geändert worden sei. Im Schreiben vom 20. Juni 2022 sei auf die Unterschrift ganz verzichtet worden ("gez. Dr. B._____"). "B._____" habe das "URTEIL" mit dem falschen Ge- burtsdatum ersetzt (Rektifikat) ohne die Seite 2 zu ändern. Damit sei das "URTEIL" mit "Rektifikat" verschmolzen – ohne rechtsgültige Unterschrift. Gemäss Art. 8 BV seien alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es bezüglich Unterschriften verschiedene Interpreta- tionen geben dürfe. Was wäre, wenn der Beklagte seine Steuererklärung mit "gez. Ing. A._____" unterschreiben würde? Der Beklagte habe nicht erst seit dem 4. Februar 2025 auf die Rechtsungültigkeit aufmerksam gemacht, sondern seit dem Anfang des Verfahrens. In all den Dokumenten, welches das Obergericht des Kantons Aargau erhalten habe, seien auf Seiten der Behörden einzig die Unterschriften von C._____ und vom Kantonsärztli- chen Dienst (D._____ und E._____) rechtsgültig. 2.2. 2.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2.2. Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten wäre bzw. ob diese den Begründungsvoraussetzungen ent- spricht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler -5- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1, 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1), zumal auf die Behauptungen hinsichtlich Vorgaben zur Un- terschrift aus dem Umfeld der Reichsbürger- und ähnlicher Staatsverwei- gererbewegungen nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 5D_48/2023 vom 21. April 2023 E. 2, 5A_918/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3). Selbst bei einem Eintreten auf die Beschwerde ist ihr kein Erfolg beschie- den. Im vorliegenden Fall beruht die Forderung auf dem rechtskräftigen Rektifikat vom 19. Mai 2022 des Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt ES.2021.527 vom 6. Mai 2022, worin der Be- klagte wegen Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölke- rung i.S. des Epidemiegesetzes zur Zahlung einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 205.30 und einer Urteilsgebühr in Höhe von Fr. 400.00 (bei Verzicht auf eine Be- rufung bzw. Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung Fr. 200.00) an den Kläger verpflichtet wurde (VA, Gesuchsbeilage [GB] 1). Ausweislich der Akten wurde das Rektifikat vom 19. Mai 2022 – in Überein- stimmung mit Art. 80 Abs. 2 StPO, wonach Entscheide von der Verfahrens- leitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet werden – so- wohl vom Präsidenten des Strafgerichts B._____ wie auch der Gerichts- schreiberin G._____ unterschrieben (VA, GB 1). Weshalb – wie vom Be- schwerdeführer mit Beschwerde ohne substantielle Begründung vorge- bracht – die Unterschriften nicht rechtsgültig sein sollten, ist nicht ersicht- lich. Die erwähnte Bestimmung schreibt nur vor, dass das Urteil hand- schriftlich unterschrieben werden muss, enthält aber keine Vorgaben dar- über, wie diese Unterschrift auszusehen hat (Vor- und Nachname, akade- mischer Titel etc.), wie der Beklagte sinngemäss mit Hinweis auf die Unter- schriften in den Schreiben vom 12. Februar 2021 und 23. Dezember 2024 behauptet (Beilagen 2 und 13 zur Stellungnahme des Beklagten vom 4. Februar 2025). Damit entspricht der Rechtsöffnungstitel den gesetzli- chen Vorgaben und ist gültig, womit für die derzeit noch aktuellen Forde- rungsbeträge von Fr. 205.30 und Fr. 200.00 – die Busse von Fr. 100.00 wurde bezahlt (VA, GB 5) – ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt. 2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung an- ruft. -6- Der Beklagte hat weder behauptet noch durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung belegt. 3. Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den vom Kläger vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 16. April 2025 zu Recht definitive Rechts- öffnung für Fr. 405.30 erteilt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 180.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hatte keine Beschwer- deantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihm keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -7- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 405.30. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus