vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Nachdem die Aktivlegitimation des Klägers nicht erstellt ist, erübrigen sich Ausführungen zu den berufungsweise vorgebrachten Rügen hinsichtlich Familienwohnung bzw. fehlender Mahnung. 2.3. Mangels liquiden Sachverhaltes gewährte die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht keinen Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch nicht ein. Die gegen den Entscheid vom 19. Mai 2025 erhobene Berufung ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.