Auf das Gesuch wäre deshalb einzutreten gewesen. Diese Informationen seien der Vorinstanz bereits geliefert worden oder hätten nachgeliefert werden können. Dem Kläger sei mitzuteilen, ob bei einem Erfolg die Entscheidgebühr zurückerstattet werde. Sollten Unterlagen fehlen, sei er diesbezüglich zu informieren, bevor auf die Berufung nicht eingetreten werde. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).