2.1.2. Der Kläger brachte berufungsweise dagegen vor, auf dem Mietvertrag sei das Mietobjekt fälschlicherweise als Familienwohnung bezeichnet worden. Dem beigelegten Anmeldeformular sowie dem Mietvertrag lasse sich lediglich die Beklagte entnehmen. Über ihren Ehemann seien keinerlei Angaben (z.B. Name, Wohnort) bekannt. Er sei zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung oder auf der Gemeinde gemeldet gewesen. Bei den Behörden und der Beklagten sei diesbezüglich nichts herausgefunden worden. Daher handle es sich beim Mietobjekt um keine Familienwohnung. Auf das Gesuch wäre deshalb einzutreten gewesen.