266n OR) Nein". Zwar sei der Mietvertrag nur von der Beklagten unterschrieben worden, für die Anwendbarkeit des Art. 266n OR sei es bei Ehegatten jedoch irrelevant, ob beide oder nur ein Ehegatte im Mietvertrag aufgeführt würden. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben in den Akten könne nicht geprüft werden, ob eine Familienwohnung vorliege und ob dem Ehegatten der Beklagten deshalb auch mit separatem Einschreiben hätte gekündigt bzw. eine separate Mahnung zugestellt werden müssen. Mangels liquiden Sachverhaltes könne kein Rechtsschutz in klaren Fällen gewährt werden.