welchem sich ergebe, dass die per Einschreiben versendete Mahnung nicht abgeholt worden sei. Diese sei jedoch zwingende Voraussetzung für eine Kündigung nach Art. 257d OR, denn darin seien u.a. die ausstehenden Mietzinsen sowie die Zahlungsfrist aufzuführen. Den Akten seien Mietzinseingänge vom 31. Oktober 2024 und 29. November 2024 zu entnehmen. Ohne die Mahnung könne die Gültigkeit der Kündigung nicht geprüft werden. Der Mietvertrag sei mit dem Vermerk "Familienwohnung" abgeschlossen worden. Dem Gericht liege lediglich eine Kündigung gegen die Beklagte vor, mit dem Vermerk: "Familienwohnung (Art. 266n OR) Nein".