2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch des Klägers um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein und führte zur Begründung aus, die Mahnung inkl. Zahlungsfristansetzung vom 21. Oktober 2024 sei dem Gesuch nicht beigelegt worden, sondern nur das Schreiben vom 8. November 2024, aus -4-