noch liess er eine solche durch eine Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO einreichen. 3.3. Nach unbenütztem Ablauf der mit Verfügung vom 16. Juni 2025 festgelegten Frist setzte die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau dem Kläger mit Verfügung vom 8. Juli 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Einreichung einer eigenhändig oder durch eine Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO unterschriebenen Berufung an. Am 14. Juli 2025 reichte der Kläger fristgerecht eine eigenhändig unterschriebene Berufung ein. 3.4. Die Beklagte erstatte keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: