Mietausweisungsverfahren zulässig ist (§ 18 Abs. 2 EG ZPO), jedoch nicht vor Obergericht, forderte die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau den Kläger mit Verfügung vom 16. Juni 2025 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO dazu auf, innert einer Frist von 10 Tagen seit deren Zustellung eine eigenhändig unterschriebene Berufung einzureichen oder durch eine Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO einreichen zu lassen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 20. Juni 2025 zugestellt. Der Kläger reichte innert der angesetzten Frist weder eine eigenhändig unterschriebene Berufung ein