3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die B._____ AG (nachfolgend: Zustellungsbevollmächtigte) am 28. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des Ausweisungsbegehrens. 3.2. Nachdem die Vertretung durch die Liegenschaftsverwaltung lediglich vor den Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und im erstinstanzlichen -3-