2. 2.1. Nachdem die Beklagte die Wohnung nicht geräumt hatte, stellte der Kläger am 4. März 2025 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (nachfolgend: Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren. 2.2. Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Die Vorinstanz erkannte am 19. Mai 2025 wie folgt: " 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."