2. Von der Zustellung der offensichtlich unzulässigen Eingabe vom 26. Mai 2025 an den Kläger kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), ebenso von der Erhebung von Gerichtskosten (§ 5 Abs. 3 GebührD) und Zusprache von Parteientschädigungen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Eingabe der Beklagten vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten (Entscheidgebühr) erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)