1. Aus der vorstehenden Prozessgeschichte erhellt, dass im vom Kläger angestrengten Rechtsöffnungsverfahren am 16. Mai 2025 der Beklagten der begründete und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Endentscheid zugestellt wurde. Demgemäss hätte die Beklagte – entsprechend der korrekten Rechtsmittelbelehrung – bis spätestens am 26. Mai 2025 Beschwerde (mit einem Rechtsmittelantrag, wie die Rechtsmittelinstanz anders entscheiden soll, und eine Begründung dieses Antrags, Art. 321 Abs. 1 ZPO) erheben können und, weil die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO), erheben müssen. Damit scheidet die von der Beklagten verlangte Fristerstreckung (gemeint