4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 16. Mai 2025 zugestellt. 3. Mit am letzten Tag der Beschwerdefrist erstatteten Eingaben vom 26. Mai 2025 ersuchte die Beklagte zum einen beim Gerichtspräsidium Lenzburg um Erlass eines begründeten Entscheids und zum andern beim Obergericht des Kantons Aargau um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Fristerstreckung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: