Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.138 (SR.2024.139) Art. 54 Entscheid vom 8. August 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, vertreten durch […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Gesuch vom 11. Juni 2024 (Postaufgabe: 12. Juni 2024) ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) um Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 788.45 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 54.00. 2. Nach Einholung einer Stellungnahme von der Beklagten erkannte das Gerichtspräsidium Lenzburg mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wie folgt: "1. Dem Gesuchsteller [= Kläger] wird in teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) für den Betrag von CHF 788.45 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchgegnerin [= Beklagte] auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 150.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." Der begründete Entscheid wurde der Beklagten am 16. Mai 2025 zugestellt. 3. Mit am letzten Tag der Beschwerdefrist erstatteten Eingaben vom 26. Mai 2025 ersuchte die Beklagte zum einen beim Gerichtspräsidium Lenzburg um Erlass eines begründeten Entscheids und zum andern beim Obergericht des Kantons Aargau um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Fristerstreckung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aus der vorstehenden Prozessgeschichte erhellt, dass im vom Kläger angestrengten Rechtsöffnungsverfahren am 16. Mai 2025 der Beklagten der begründete und mit Rechtsmittelbelehrung versehene Endentscheid zugestellt wurde. Demgemäss hätte die Beklagte – entsprechend der korrekten Rechtsmittelbelehrung – bis spätestens am 26. Mai 2025 Beschwerde (mit einem Rechtsmittelantrag, wie die Rechtsmittelinstanz anders entscheiden soll, und eine Begründung dieses Antrags, Art. 321 Abs. 1 ZPO) erheben können und, weil die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO), erheben müssen. Damit scheidet die von der Beklagten verlangte Fristerstreckung (gemeint mutmasslich die Erstreckung der Rechtsmittelfrist) aus und ist der Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 31. Oktober 2024 zufolge verpasster Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Bei verpasster Rechtsmittelfrist liegt auch kein Anfechtungsobjekt vor, hinsichtlich dessen noch aufschiebende Wirkung erteilt werden könnte. Zu ergänzen ist, dass auch das von der Beklagten beim Gerichtspräsidium am 26. Mai 2025 gestellte Gesuch um einen begründeten Entscheid (act. 30) keine Wirkung zu entfalten vermag, nachdem es sich bereits bei dem ihr am 16. Mai 2025 zugestellten Entscheid offenkundig um den begründeten Entscheid handelt. 2. Von der Zustellung der offensichtlich unzulässigen Eingabe vom 26. Mai 2025 an den Kläger kann abgesehen werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), ebenso von der Erhebung von Gerichtskosten (§ 5 Abs. 3 GebührD) und Zusprache von Parteientschädigungen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Eingabe der Beklagten vom 26. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten (Entscheidgebühr) erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. Zustellung an: […] -4- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 788.45. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -5- Aarau, 8. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella