3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)