1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie die "separate Verfügung vom 9. Mai 2025" aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Präliminarverfahren SF.2024.26 eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 (inkl. MWSt) zugesprochen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln mit Fr. 200.00 auferlegt.