Unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 783.00 (Fr. 1'407.00 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer drei Fünftel davon und somit (gerundet) Fr. 470.00 zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: