Im Übrigen war nicht der Beschwerdeführer Adressat der Verfügung vom 24. Mai 2024, sondern die Klägerin. Allein deshalb ist die Berufung des Beschwerdeführers auf das Prinzip von Treu und Glauben verfehlt. -7- 2.5. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 zuzusprechen (vgl. E. 2.3). Er obsiegt damit mit seiner Beschwerde zu knapp drei Fünfteln. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln mit Fr. 200.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).