Dieser Einwand ist nicht zu hören. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Kanton Aargau praktizierenden Anwalt. Als solcher kennt er einerseits die im Kanton Aargau geltende Grundentschädigung für ein Verfahren betr. Abänderung eines Eheschutzentscheids (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 5; vgl. auch die eingereichte Kostennote vom 3. Februar 2025 [act. 142]). Andererseits musste ihm klar sein, dass ein Gericht eine Entschädigung erst nach Abschluss des Verfahrens zuspricht und nicht schon prospektiv. Im Übrigen war nicht der Beschwerdeführer Adressat der Verfügung vom 24. Mai 2024, sondern die Klägerin.