2.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde (S. 5 Rz. 8) auf den Umstand, dass ihm bei der Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. 8) von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'350.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesichert worden sei; indem die Vorinstanz im angefochtenen Kostenentscheid von dieser Zusicherung abgewichen sei, habe sie in krasser Weise das Prinzip von Treu und Glauben verletzt.