Für diese zusätzlichen Eingaben vom 4. und 23. September 2024 (act. 40 und 59) ist ein Zuschlag von insgesamt 10 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). 2.3. Nach dem Gesagten resultiert bei einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 und einem 10 %-Zuschlag (= Fr. 270.00) nach § 6 Abs. 3 AnwT unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 140.40 (act. 142) sowie der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 (= [Fr. 2'700.00 x 1.1 + Fr. 140.40] x 1.081).