Damit ist grundsätzlich die volle Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 AnwT geschuldet. Der Umstand, dass die Verhandlungen für das Präliminar- und das Scheidungsverfahren zusammengelegt wurden, rechtfertigt, auch wenn damit wohl gewisse Synergieeffekte verbunden waren, grundsätzlich keinen Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT. Sodann hat die Klägerin auf entsprechende Verfügungen der Gerichtspräsidentin vom 9. August und 13. September 2024 (act. 29 und 48) hin zweimal (identische) Fragen an Ärzte unterbreitet, von denen die Vorinstanz schriftliche Auskünfte (Art. 190 ZPO) einholte. Für diese zusätzlichen Eingaben vom 4. und 23. September 2024 (act.