2.2.3. Werden – wie hier – ein Massnahmeverfahren (hier Präliminarverfahren) und ein Hauptverfahren (Scheidungsverfahren) parallel geführt, sind die Zuschläge und Abzüge nach 6-8 AnwT für die beiden Verfahren auseinanderzuhalten. Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, in welchem Verfahren Eingaben vom Gericht einverlangt wurden. Vorliegend erstattete die Klägerin im Präliminarverfahren eine Rechtsschrift (Gesuch) und es fand eine Verhandlung statt. Damit ist grundsätzlich die volle Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 AnwT geschuldet.